Dienstag, 5. November 2013

Gesetz zur Kennzeichnungen von Waren

§1: Alle zum Verkauf angebotene Ware muss nach ihrer Herkunft gekennzeichnet werden.
Dabei bekommt Ware aus der Irkanischen Union und der Vereinigten Republik Aurora ein grünes Etikett, und andere Waren ein rotes mit dem Herkunftsland

§2:
a) Nicht gekennzeichnete Ware darf nach Ablauf von Paragraph §3 nicht länger zum Verkauf angeboten werden.
b) Die nicht gekennzeichnete Waren die nach Paragraf §2 a) nicht mehr Verkauft werden darf, muss entweder innerhalb von einer Woche gekennzeichnet, oder vernichtet werden.

§3: Nach Inkrafttreten des Gesetztes haben die Händler zwei Monate Zeit, ihre Ware zu Kennzeichnen.